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Checkliste Arbeitssicherheit

Tragen Sie sich ein und erhalten Sie kostenfrei die Checkliste für die Erfüllung der rechtlichen Pflichten in Ihrem Unternehmen als Führungskraft.

  • Erfassung Ihrer rechtlichen Vorgaben zur Arbeitssicherheit
  • Überblick über Unterweisungen und betriebliche Vorschriften
  • Erforderliche Ausbildung und Befähigungsnachweise
  • Besonderheiten Brandschutz
  • Überblick und Vorgaben Gerätesicherheit (Prüfungspflichtige Anlagen)
  • Lückenlose Erfassung aller im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe (Gefahrstoffkataster)

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Häufige Fragen zur Arbeitssicherheit

Die häufigsten Fragen, die uns zum Thema Arbeitssicherheit gestellt werden.

  • Es werden Arbeitsabläufe und Anlagen beurteilt, ob und in welcher Form die Mitarbeiter bei den entsprechenden Tätigkeiten einem Risiko für Leib und Leben oder einer langwierigen Folgeerkrankung ausgesetzt sind. Werden Risiken identifiziert, sind Maßnahmen zu deren Behebung festzulegen, mit Benennung eines Verantwortlichen und mit Terminsetzung.

  • Der Arbeitgeber wird durch §5 Arbeitsschutzgesetz, §3 Betriebssicherheitsverordnung, §3 Arbeitsstättenverordnung und §6 Gefahrstoffverordnung dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

  • Die Gefährdungsbeurteilung muss möglichst genau den beurteilten Arbeitsbereich beschreiben. Es muss darin stehen, wer für die Umsetzung einzelner Maßnahmen verantwortlich ist und bis wann diese umzusetzen sind. Weiter ist die verantwortliche Führungskraft zu benennen und die Person, die die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat.
  • Es ist die Pflicht des Unternehmers, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hat der Unternehmer nicht die fachliche Kompetenz, muss er sich beraten lassen, z.B. durch den Sicherheitsingenieur (einen eigenen oder einen externen).

  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme einer Tätigkeit, vor Nutzung einer Betriebsstätte und bei Änderungen von Betriebsabläufen oder nach Umbauten zu erstellen. Ein weiterer Anlass für die Erstellung oder Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen sind Arbeitsunfälle in dem zu beurteilenden Arbeitsbereich.
  • Das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung ist ein Gesetzesverstoß und kann im Schadenfall empfindliche Geldstrafen und ggf. auch Freiheitsentzug nach sich ziehen. Verlassen Sie sich nicht auf den Grundsatz, "wo kein Kläger, da kein Richter".

  • In allen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist zu dieser Frage nichts ausgeführt. Nach eben diesen Vorschriften ist aber der Arbeitgeber der Normadressat aller Regelungen. Er ist in der Organisationsverpflichtung; er muss die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Daher muss auch die Gefährdungsbeurteilung nicht unterschrieben werden, da der Arbeitgeber immer der Verantwortliche ist - auch wenn er die entsprechenden Pflichten übertragen hat.

  • Die alleinige Verantwortung für den Arbeitsschutz in einem Betrieb trägt der Unternehmer. Von daher ist es in seinem eigenen Interesse, Gefährdungsbeurteilungen und deren Maßnahmen zu prüfen. Kommt es in dem beurteilten Arbeitsbereich zu einem Unfall, wird die DGUV oder im Worstcase ein Richter überprüfen, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung dazu geeignet gewesen wäre, den entsprechenden Unfall zu verhindern.
  • Solange es keiner mitbekommt passiert gar nichts. Ein Gesetzesverstoß kann im Schadenfall empfindliche Geldstrafen und ggf. auch Freiheitsentzug nach sich ziehen. Verlassen Sie sich nicht auf den Grundsatz, "wo kein Kläger, da kein Richter".
  • Es gibt keine berufliche Tätigkeit, die nicht mit einer Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen ist.
  • Der §14 des Mutterschutzgesetzes verpflichtet den Unternehmer für jeden Arbeitsbereich eine Gefährdungsbeurteilung für werdende Mütter zu erstellen. Dabei ist es unerheblich, ob eine Dame in dem jeweiligen Arbeitsbereich plant schwanger zu werden, oder nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss im Unternehmen vorliegen, um im Falle einer Schwangerschaft sofort reagieren zu können.

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